Das Zivilrecht, auch allgemeines Privatrecht, regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern bzw. zwischen Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen). Das Zivilrecht wird im BGB in fünf Teilbereiche untergliedert: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht und Familienrecht.
Es ist abzugrenzen vom öffentlichen Recht und vom Strafrecht.
Das oberste Grundprinzip im Zivilrecht besagt, dass es prinzipiell jedem gestattet ist einen Vertrag mit jemandem einzugehen. Es liegt also Vertragsfreiheit vor.
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