Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung des OLG Stuttgart bestätigt, wonach ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht vorliegt, wenn das Telefon lediglich in der Hand gehalten wird.
Das Gericht stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des OLG Oldenburg ( Beschluss vom 25.07.2018, Az. 2 Ss (OWi) 201/18) sowie Teile der Literatur (u.a. Fromm, MMR, 2018, 68,69) mit der Begründung, dass eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar sei. Diese regele lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt werden darf. Allein für diesen Fall werde eine Aufnahme bzw. das Halten des Geräts verboten. Fehle es jedoch am Merkmal des „Benutzens“, sei ein Halten oder Aufnehmen des Geräts gerade nicht verboten.
Die Zeugin in dem konkreten Verfahren konnte lediglich aussagen, dass der Betroffene das Gerät gehalten habe. Über eine Benutzung konnte sie keine Angaben machen. Das Beschwerdegericht sah daher den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO nicht als erfüllt an.
OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19